AGB - ETS - Elektro | Technik | Service in Malsch

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss


(1)  Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern („Kunden“) abschließen. Sämtliche Angebote und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn wir ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.

(2)  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3)  Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(4)  Stellt die Beauftragung durch den Kunden ein verbindliches Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB dar, sind wir zu dessen Annahme innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns berechtigt. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Leistungen erklärt werden.

(5)  Bestellt der Kunde Waren oder sonstige Leistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(6)  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.

(7)  Im Falle einer nicht von uns zu vertretenden Nichtverfügbarkeit bestellter Waren infolge der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Lieferung (inkl. der Lieferung von Mindermengen) durch unseren (Vor-)Lieferanten trotz eines von uns mit dem (Vor-)Lieferanten geschlossenen Liefervertrages über die bestellte Ware behalten wir uns vor, nicht zu liefern. In diesem Fall verpflichten wir uns dazu, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware zu informieren und bereits vom Kunden erhaltene Gegenleistungen (Zahlungen) unverzüglich zurückzuerstatten.

§ 2 Beratung

(1)  Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Beratungsleistungen nicht Gegenstand des Vertrages. Erfolgte Beratungsleistungen entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.

(2)  Erstellen wir im Rahmen einer Planung Simulationen oder Berechnungen, so stellen diese näherungsweise Schätzungen dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3)  In der Beratung zu Fördermöglichkeiten und der Abgabe unserer Fachunternehmererklärung übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Förderung bewilligt wird oder Fördermittel gleich in welcher Höhe fließen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)  Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Zu vergüten sind neben der Arbeitszeit und der Materialkosten auch die Arbeitsstunden für die Arbeitsvorbereitung, die Wartezeit, Reisezeit, Fahrtkosten, Kosten für Übernachtung, Auslösung, Überstundenzuschläge, Zuschläge für Nachtarbeit. Versandkosten gehen zu Lasten des Empfängers. Unsere Fachunternehmererklärungen zur Beantragung von Förderungszuschüssen sind gesondert zu vergüten.

(2)  Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, sind wir für den Fall einer zum Ausführungstermin eingetretenen Steigerung von Lohn-, Fracht-, Material- oder sonstiger Fremdkosten, die die Herstellung und/oder den Einkauf der Kaufsache wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern, zur Preisanpassung berechtigt, es sei denn, wir hätten die Kostensteigerung schuldhaft herbeigeführt. Die Preisanpassung erfolgt nur in dem Umfang der für den konkreten Vertrag eingetretenen Mehrkosten. Unser Preisanpassungsverlangen muss die konkreten Mehrkosten, die uns entstanden sind, benennen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein unentgeltliches Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

(3)  Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonto wird nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.

(4)  Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder Empfang der Leistung in Verzug.

(5)  Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Vertragsdurchführung

(1)  Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus dem schriftlich niedergelegten Vertrag. Zur Einhaltung von Fristen sind wir nur verpflichtet, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z.B. Übergabe der notwendigen Unterlagen, Einholen behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Erklärungen, etc.) erfüllt hat. Ist die Nichteinhaltung der Frist für die Lieferung nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, zurückzuführen, so gilt die Frist als angemessen verlängert.

(2)  Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Abladen am Lieferort gegeben sind. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde seine Verpflichtungen nach Satz 1 verletzt, hat der Kunde zu tragen und uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, wenn die Mehrkosten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden.

(3)  Treten nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden auf, so erstreckt sich unsere Leistungspflicht hierauf nur, wenn die geänderten Leistungen schriftlich beauftragt werden und wir der geänderten Ausführung ausdrücklich zustimmen. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Mehrkosten und Aufwände zu tragen, insbesondere die Kosten für die Prüfung des Änderungswunsches und das Erstellen der Änderungsplanung.

(4)  Soweit nicht anderweitig vereinbart oder gesondert bei uns beauftragt hat der Kunde auf eigene Kosten

-  alle Erd-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

-  die zur Durchführung erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gerüste, Hebezeug und andere Vorrichtungen,

-  Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

-  für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen,

-      Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die in Folge besonderer Umstände der Baustelle erforderlich sind

zu übernehmen bzw. rechtzeitig zu stellen. Der Kunde hat zum Schutz der in unserem Eigentum und Besitz stehenden Gegenstände sowie der in Eigentum oder Besitz des Personals stehenden Gegenstände, auf der Baustelle geeignete Maßnahmen zu treffen.

(5)  Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(6)  Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten zusätzlich erforderliche Reisen des Personals zu tragen.

(7)  Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Personals sowie die Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu bescheinigen.

§ 5 Abnahme

Sobald wir die Fertigstellung angezeigt haben, ist der Kunde innerhalb von zwei Wochen zur Abnahme verpflichtet. Wird die Abnahme nicht innerhalb der vorgenannten Frist erklärt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung in Gebrauch genommen worden ist.

§ 6 Besondere Bedingungen für Reparaturen

(1)  Reparaturen im Sinne dieser Vorschrift sind Arbeiten zur Behebung von Schäden an Anlagen oder Teilen von Anlagen, insbesondere Schäden, die die Funktionalität oder die Betriebssicherheit der Anlage betreffen. Ausgenommen sind Nachbesserungsarbeiten für bei Gefahrübergang bestehende Sachmängel, soweit Gewährleistungsansprüche nach § 9 bestehen.

(2)  Der Reparaturumfang beschränkt sich auf Schadensursachen in der konkreten Anlage. Nicht umfasst sind insbesondere Schadensursachen außerhalb der Anlage wie beispielsweise Aufstellungsort, etc.

(3)  Meldet der Kunde eine konkrete Schadensursache, so beschränkt sich unsere Arbeit auf die Behebung dieser konkreten Ursache. Andernfalls werden wir die Schadensursache kostenpflichtig ermitteln. Stellen sich bei Durchführung der Reparatur über die angegebene Schadensursache weitere Schäden oder Schadensursachen heraus, so sind wir zur unmittelbaren Behebung des Schadens oder der Schadensursache berechtigt, sofern die Kosten für die Behebung des weiteren Schadens oder der weiteren Schadensursache 10 % der Kosten für die ursprünglich angegebene Schadensursache nicht übersteigen. Zur Reparatur des weiteren Schadens bzw. der weiteren Schadensursache sind wir nur verpflichtet, wenn wir einen Reparaturauftrag hinsichtlich dieser weiteren Schadensursache oder des weiteren Schadens ausdrücklich angenommen haben.

(4)  Ist trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Schadensursache nicht auffindbar, ist die Reparaturdurchführung wegen Nichtverfügbarkeit der erforderlichen Ersatzteile nicht möglich oder lehnt der Kunde den notwendigen Reparaturauftrag ab, so sind wir zur Kündigung des Reparaturvertrages berechtigt. Bis zur Kündigung angefallene Kosten sind zu erstatten und durchgeführte Leistungen zu vergüten.

(5)  Für die Abnahme gilt § 5 entsprechend.

§ 8 Sicherungsrechte

(1)  Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

(2)  Die Verarbeitung oder Umbildung der Gegenstände wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den Gegenständen setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

(3)  Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum objektiven Wert unseres Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(4)  Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Gegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(5)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem freien Ermessen.

§ 9 Gewährleistung

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

(1)  Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Für Leistungen an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre. Dasselbe gilt bei der Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff)

(2)  Wir haften nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von uns erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

(3)  Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Haftung

(1)  Wir haften, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

(2)  Sofern wir gemäß Abs. 1 für einfache Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.

(3)  Vorstehende Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten weder, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch vor Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, noch für gesetzliche Ansprüche.

(4)  Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1)  Diese Bedingungen sind vollständig und abschließend.

(2)  Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, so bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, unberührt.

(3)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Regelung dadurch nicht berührt.



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